14.07.2011
Zivilprozesskosten sind außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Es handelt sich hierbei um eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, da vor diesem Urteil die Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit einer existenziellen Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.
Nunmehr können sämtliche Kosten des Zivilprozesses (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten etc.), unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens, als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechung zu berücksichtigen.
Es besteht nun die Möglichkeit diese Kosten auch rückwirkend geltend zu machen, so dass Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid eingelegt werden müsste.
Für diesbezügliche Fragen stehen Ihnen Frau Dr. Irene Gombert und Herr Dr. Tim Grüttemeier gerne zur Verfügung.









